Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Juli 2007
§ 33
§ 33 – Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren
(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, parametrische 3D-Datensätze zu erstellen und anzuwenden, normal normal additive Fertigungsanlagen einzurichten und zu betreiben sowie normal normal die Qualität der Produkte zu prüfen und zu sichern. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Die Prüfung betrifft die Zusatzqualifikation für additive Fertigungsverfahren.
- Es werden spezifische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten geprüft, die in Anlage 7 Teil C aufgeführt sind.
- Prüflinge müssen zeigen, dass sie parametrische 3D-Daten erstellen und anwenden können.
- Sie müssen in der Lage sein, additive Fertigungsanlagen einzurichten und zu betreiben.
- Zudem müssen sie die Qualität der produzierten Produkte prüfen und sichern.